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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Unsere Lieferungen erfolgen zu den Bedingungen des Deutschen Garnkontraktes in der jeweils kartellierten Fassung:

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, künftig entstehende Forderungen und Einlösung von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferant im Interesse des Käufers eingegangen ist (z. B. Scheck/Wechselregulierung). Der Käufer darf seinerseits einer von seinen Abnehmern gewünschten Scheck/Wechselregulierung nur dann zustimmen, wenn auch er mit diesen wegen seines Eigentumsvorbehaltes an der weiterverkauften Ware und den Weiterverkaufsforderungen eine gleichlautende Vereinbarung trifft. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:

1. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer, mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Die Befugnis gilt als nicht erteilt, wenn ein Abnehmer des Käufers die nachstehend in Ziff. 4 geregelte Vorausabtretung der Weiterverkaufsforderungen ausschließt.

2. Verpfändung, Sicherungsübereignung und jede Art von Factoring-Verträgen hinsichtlich der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Weiterverkaufsforderungen sind vor völliger Bezahlung unserer Lieferungen unzulässig.

3. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verwahrt, nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluß der Rechtsfolgen des § 950 BGB, gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeitenden Gegenstände.

4. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein der Regelung gemäß Ziffer 3 entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.

5. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderung, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt. Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer kann in diesem Fall verlangen, daß er ihm die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seinen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufern gestattet.

6. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.

8. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

9. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.

10. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.

11. Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehalts die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

12. Der Verkäufer ist verpflichtet, Warenrücknahmen zum Zeitwert gutzuschreiben.

13. Wenn nicht zu ermitteln ist, ob in der von dem Käufer hergestellten Ware Garne des Verkäufers enthalten sind, gilt der Identitätsnachweis als erbracht, wenn der Verkäufer und die anderen Garnlieferanten ihre Forderungen und Eigentumsvorbehalte an einen Treuhänder (z. B. einen Pool), zur Geltendmachung übertragen haben.

14. Die Vorbehaltsware ist vom Käufer gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichteten, die ihm aus Schäden der in Satz 1 genannten Art zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderungen ab.

15. Sollte ein Bestandteil vorstehender Bedingungen keine Rechtsgültigkeit haben, bleibt die Gültigkeit der anderen Vereinbarungen hiervon unberührt.

16. Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Klägers der Ort der Handelsniederlassung einer der Parteien oder der Sitz der für den Lieferanten zuständigen Fach- oder Kartellorganisation. Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.

17. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

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